CONTENTS INCLUDE:
- German 2002 Shooting Hand In German
- Allgemeines
- Allgemeines
- Anschlage
- EinSelausbildung
- Fahrzeug
- Geschossflugbahn
- Gewehr G3, 36
- Granatpistole
- Heeresamt
- Leistungsubersicht
- Luftwiderstandes
- Maschinenegwehr auf Lefette
- Schieben Mit Handwaffen Koln 2002
- Schieblehre
- Schiebrhythumus
- Schiestechnik
- Schutzenschur
- Stan Waffe
- Stichwortverzeichnis
- Verwendung
- Vorbemerkung
- Wertungsbungen
- Zielbungen
Vorbemerkung
1. Diese Dienstvorschrift beschreibt die Schießausbildung des
Einzelschützen mit Handwaffen aller Teilstreitkräfte/militärische
Organisationsbereiche. Sie gilt ebenso für zivile Wachen, Reservisten
und Gäste im Bereich der Bundeswehr.
Handwaffen sind
– das Gewehr,
– die Maschinenpistole,
– die Pistole,
– das Maschinengewehr und
– die Granatpistole.
Außer den oben genannten Handwaffen sind bei Gefechtsschießen, wo
immer möglich, die Panzerabwehrhandwaffen und Kampfmittel zusätzlich
einzusetzen.
2. Jeder Soldat muss mit seiner STAN-Waffe in jeder Lage treffsicher
schießen können.
Dazu muss er
– an der Waffe ausgebildet sein,
– Schießerfahrung haben und
– in Übung gehalten werden.
Der Soldat soll die ihm aufgrund der STAN zugewiesene Waffe während
seiner Zugehörigkeit zur Einheit nicht wechseln (Ausnahme: Instandsetzung).
3. In den Ausbildungsrichtlinien der Teilstreitkräfte/militärische Organisationsbereiche
sind die zu schießenden Schießübungen befohlen.
4. Mindestens eine Schulschießübung hat der Soldat mit seiner
STAN-Waffe mit aufgesetzter ABC-Schutzmaske zu schießen. Der
Ausbildungsleiter wählt die Übung aus.
5. Der Ausbilder nutzt jede Möglichkeit, den Willen der Soldaten zu
einem guten Schießergebnis zu fördern.
6. Die Textteile ohne Farbkennzeichnung gelten für alle Handwaffen.
Textteile, die nur eine Waffenart betreffen, sind am Blattrand farbig
gekennzeichnet, und zwar
– rot für Gewehr,
– blau für Pistole,
– grün für Maschinenpistole,
– gelb für Maschinengewehr auf Zweibein und
– orange für Maschinengewehr auf Lafette.
Für die Schießübungen mit
– Gewehr G3,
– Gewehr G36,
– Maschinenpistole und
– Pistole
auf Klappfallscheiben des Schießstandes Typ A gibt es aufgrund baulicher
Ausstattungsunterschiede (18 Klappscheiben im Zielgelände nach
Umbau/Neubau) entsprechend angepasste Ausführungsbestimmungen
in den Kapiteln 6 bis 10; sowie Hinweise in der Anlage 9.
7. Alle bildlichen und schriftlichen Darstellungen zeigen oder beschreiben
die Tätigkeiten eines Rechtsschützen. Linksschützen verfahren
sinngemäß. Bei den Bildern, die Anschläge im Gelände zeigen, wurde
aus Gründen der Deutlichkeit auf die Tarnung verzichtet. Alle Bilder zeigen
die Handhaltung unmittelbar vor der Schussabgabe, d.h. der Finger liegt
am Abzug.
8. Auf Standortschießanlagen/Sammelstandortschießanlagen dürfen
für die Schulschießübungen nur die Schießstandtypen genutzt werden,
die in der jeweiligen Übungsbeschreibung angegeben sind.
Eignet sich die Standortschießanlagen/Sammelstandortschießanlage für
eine Übung nicht, ist diese im Nachbarstandort oder beim nächsten Aufenthalt
auf einem Truppenübungsplatz zu schießen.
9. Schulschießübungen zum Erwerb der Schützenschnur der Bundeswehr
sind als Wertungsübungen („WÜ“) gekennzeichnet.
10. In den Kapiteln 6 bis 12 sind für alle Schießübungen bestimmte
Voraussetzungen gefordert. Bei Mobilmachungsübungen kann der
Ausbildungsleiter auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen verzichten,
wenn der Soldat während seines aktiven Wehrdienstes die geforderte
Ausbildung erhalten hat.
11. Textteile, die nur für den Ausbilder von Bedeutung sind, tragen den
Vermerk „Hinweis für den Ausbilder“.
7-11
ZDv 3/12
12. Die Schießausbildung mit Handwaffen auf Flugziele regelt die
ZDv 3/90 VS-NfD „Fliegerabwehr (zu Lande)“.
13. Die Grundsätze für den Feuerkampf mit Handwaffen, Beispiele für
Feuerkommandos und die beim Schießen im Ortskampf und im Waldkampf
zu beachtenden Besonderheiten im Rahmen des Gefechtsdienstes
aller Truppen beschreibt die ZDv 3/11 „Gefechtsdienst aller
Truppen (zu Lande)“.
14. Dienstliche Anweisungen (z.B. Besondere Anweisungen, Befehle)
der TSK oder OrgBer, die weitere Regelungen des Schießbetriebes beinhalten,
sind von den Verantwortlichen für das Schießen zu beachten.
Ein Anhalt von Dienstvorschriften und Anweisungen, deren Kenntnis
Voraussetzung ist oder die mit dem Inhalt der ZDv 3/12 in Zusammenhang
stehen, enthält die Anlage 1.
15. Die im Kapitel 10 festgelegte Schießausbildung mit Pistolen umfasst
die Pistolen P1, P7 und P8. Im Bildteil wird ausschließlich die Pistole P8
dargestellt.
16. Textstellen, die Sicherheitsbestimmungen enthalten oder Tätigkeiten
und Verfahren beschreiben, die der Sicherheit von Personal und
Material dienen, sind am Rand mit
gekennzeichnet.
17. Verantwortlich für die Veröffentlichung und den Änderungsdienst
der ZDv 3/12
Schießen mit Handwaffen” ist HA II 4 Gruppe Dienstvorschriften.
Änderungsvorschläge zu dieser Dienstvorschrift sind mit dem im Anhang
beigefügten Vordruck zu richten an
Heeresamt II 4
Bw 526
Kommerner Straße 188
53879 Euskirchen