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German 2002 Shooting with Hand Weapons ZDv 3/12 – Schießen mit Handwaffen ZDv 3/12

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Description

German 2002 Shooting with Hand Weapons ZDv 3/12 – Schießen mit Handwaffen ZDv 3/12

279 pages, about 11" x 8". New re-print restored and digitally enhanced from a nice copy. Printed on high quality 20# 97 bright acid-free paper. Fully Illustrated. Text is in German.

Hand weapons are
– the rifle,
– the submachine gun,
– the gun,
– the machine gun and
– the grenade pistol.

We are not affiliated with any arms or gun manufacturer.

CONTENTS INCLUDE:

  • German 2002 Shooting Hand In German
  • Allgemeines
  • Allgemeines
  • Anschlage
  • EinSelausbildung
  • Fahrzeug
  • Geschossflugbahn
  • Gewehr G3, 36
  • Granatpistole
  • Heeresamt
  • Leistungsubersicht
  • Luftwiderstandes
  • Maschinenegwehr auf Lefette
  • Schieben Mit Handwaffen Koln 2002
  • Schieblehre
  • Schiebrhythumus
  • Schiestechnik
  • Schutzenschur
  • Stan Waffe
  • Stichwortverzeichnis
  • Verwendung
  • Vorbemerkung
  • Wertungsbungen
  • Zielbungen

Vorbemerkung

1. Diese Dienstvorschrift beschreibt die Schießausbildung des

Einzelschützen mit Handwaffen aller Teilstreitkräfte/militärische

Organisationsbereiche. Sie gilt ebenso für zivile Wachen, Reservisten

und Gäste im Bereich der Bundeswehr.

Handwaffen sind

– das Gewehr,

– die Maschinenpistole,

– die Pistole,

– das Maschinengewehr und

– die Granatpistole.

Außer den oben genannten Handwaffen sind bei Gefechtsschießen, wo

immer möglich, die Panzerabwehrhandwaffen und Kampfmittel zusätzlich

einzusetzen.

2. Jeder Soldat muss mit seiner STAN-Waffe in jeder Lage treffsicher

schießen können.

Dazu muss er

– an der Waffe ausgebildet sein,

– Schießerfahrung haben und

– in Übung gehalten werden.

Der Soldat soll die ihm aufgrund der STAN zugewiesene Waffe während

seiner Zugehörigkeit zur Einheit nicht wechseln (Ausnahme: Instandsetzung).

3. In den Ausbildungsrichtlinien der Teilstreitkräfte/militärische Organisationsbereiche

sind die zu schießenden Schießübungen befohlen.

4. Mindestens eine Schulschießübung hat der Soldat mit seiner

STAN-Waffe mit aufgesetzter ABC-Schutzmaske zu schießen. Der

Ausbildungsleiter wählt die Übung aus.

5. Der Ausbilder nutzt jede Möglichkeit, den Willen der Soldaten zu

einem guten Schießergebnis zu fördern.

6. Die Textteile ohne Farbkennzeichnung gelten für alle Handwaffen.

Textteile, die nur eine Waffenart betreffen, sind am Blattrand farbig

gekennzeichnet, und zwar

– rot für Gewehr,

– blau für Pistole,

– grün für Maschinenpistole,

– gelb für Maschinengewehr auf Zweibein und

– orange für Maschinengewehr auf Lafette.

Für die Schießübungen mit

– Gewehr G3,

– Gewehr G36,

– Maschinenpistole und

– Pistole

auf Klappfallscheiben des Schießstandes Typ A gibt es aufgrund baulicher

Ausstattungsunterschiede (18 Klappscheiben im Zielgelände nach

Umbau/Neubau) entsprechend angepasste Ausführungsbestimmungen

in den Kapiteln 6 bis 10; sowie Hinweise in der Anlage 9.

7. Alle bildlichen und schriftlichen Darstellungen zeigen oder beschreiben

die Tätigkeiten eines Rechtsschützen. Linksschützen verfahren

sinngemäß. Bei den Bildern, die Anschläge im Gelände zeigen, wurde

aus Gründen der Deutlichkeit auf die Tarnung verzichtet. Alle Bilder zeigen

die Handhaltung unmittelbar vor der Schussabgabe, d.h. der Finger liegt

am Abzug.

8. Auf Standortschießanlagen/Sammelstandortschießanlagen dürfen

für die Schulschießübungen nur die Schießstandtypen genutzt werden,

die in der jeweiligen Übungsbeschreibung angegeben sind.

Eignet sich die Standortschießanlagen/Sammelstandortschießanlage für

eine Übung nicht, ist diese im Nachbarstandort oder beim nächsten Aufenthalt

auf einem Truppenübungsplatz zu schießen.

9. Schulschießübungen zum Erwerb der Schützenschnur der Bundeswehr

sind als Wertungsübungen („WÜ“) gekennzeichnet.

10. In den Kapiteln 6 bis 12 sind für alle Schießübungen bestimmte

Voraussetzungen gefordert. Bei Mobilmachungsübungen kann der

Ausbildungsleiter auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen verzichten,

wenn der Soldat während seines aktiven Wehrdienstes die geforderte

Ausbildung erhalten hat.

11. Textteile, die nur für den Ausbilder von Bedeutung sind, tragen den

Vermerk „Hinweis für den Ausbilder“.

7-11

ZDv 3/12

12. Die Schießausbildung mit Handwaffen auf Flugziele regelt die

ZDv 3/90 VS-NfD „Fliegerabwehr (zu Lande)“.

13. Die Grundsätze für den Feuerkampf mit Handwaffen, Beispiele für

Feuerkommandos und die beim Schießen im Ortskampf und im Waldkampf

zu beachtenden Besonderheiten im Rahmen des Gefechtsdienstes

aller Truppen beschreibt die ZDv 3/11 „Gefechtsdienst aller

Truppen (zu Lande)“.

14. Dienstliche Anweisungen (z.B. Besondere Anweisungen, Befehle)

der TSK oder OrgBer, die weitere Regelungen des Schießbetriebes beinhalten,

sind von den Verantwortlichen für das Schießen zu beachten.

Ein Anhalt von Dienstvorschriften und Anweisungen, deren Kenntnis

Voraussetzung ist oder die mit dem Inhalt der ZDv 3/12 in Zusammenhang

stehen, enthält die Anlage 1.

15. Die im Kapitel 10 festgelegte Schießausbildung mit Pistolen umfasst

die Pistolen P1, P7 und P8. Im Bildteil wird ausschließlich die Pistole P8

dargestellt.

16. Textstellen, die Sicherheitsbestimmungen enthalten oder Tätigkeiten

und Verfahren beschreiben, die der Sicherheit von Personal und

Material dienen, sind am Rand mit

gekennzeichnet.

17. Verantwortlich für die Veröffentlichung und den Änderungsdienst

der ZDv 3/12

Schießen mit Handwaffen” ist HA II 4 Gruppe Dienstvorschriften.

Änderungsvorschläge zu dieser Dienstvorschrift sind mit dem im Anhang

beigefügten Vordruck zu richten an

Heeresamt II 4

Bw 526

Kommerner Straße 188

53879 Euskirchen

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